Verfassungsrechtliche Aspekte: Meinungs- und Pressefreiheit im Grundgesetz
Übersicht
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Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht. Und das Recht, seine Meinung frei und ungehindert äußern zu können, ist in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsgemäß verbrieft: In Artikel 5 des Grundgesetzes heißt es:
Artikel 5 – Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft
- Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
- Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. […]
Das Grundgesetz nennt in Artikel 5 zunächst drei wesentliche Freiheiten: Meinungs- und Pressefreiheit und Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Nachfolgend möchten wir auf diese drei Freiheiten zunächst im Einzelnen eingehen, wobei eine Unterscheidung zwischen Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und der Freiheit des Rundfunks für das Grundgesetz rein theoretisch ist, da sie im Grunde die gleichen Schutzrechte genießen und sich den gleichen Einschränkung gegenübersehen.
Meinungsfreiheit
Als Meinung sind alle wertenden Äußerungen, geschrieben und gesprochen, anzusehen – egal, ob sie rational oder emotional begründet werden. Keinen Schutz genießen unrichtige oder falsche Tatsachenbehauptungen, da sie nicht zur Meinungsbildung beitragen. Tatsachenäußerungen sind keine Meinung, jedoch sind Tatsachen Voraussetzungen zur Meinungsbildung und oft ist zwischen Meinung und Tatsache keine scharfe Trennung möglich, sodass auch die (Mit-)Verbreitung von Tatsachen in den Schutzbereich fällt.
Man kann die Meinungsfreiheit in zwei aufeinander aufbauende Bereiche zerlegen: Zum einen ist Meinungsfreiheit natürlich die Freiheit, eine Meinung zu haben. Damit ist nicht nur die Freiheit gemeint, (k)eine Meinung zu haben, sondern auch der Schutz dieser Meinung vor Druck oder Einflussnahme von außen, v.a. durch den Staat.
Als zweites Element genießt die Äußerung der Meinung besonderen Schutz. Das heißt ich allein entscheide, wem ich was wann und wo sage oder schreibe. Doch ist mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht nur ein Schutz vor dem Staat verbunden, sondern auch ein Anspruch gegenüber dem Staat auf Schutz vor anderen, das heißt der Staat darf mich nicht dabei behindern, meine Meinung zu äußern, er muss es mir ausdrücklich ermöglichen, meine Meinung zu äußern, und mich dabei schützen, wenn ich es tue, zum Beispiel vor denjenigen, über die ich meine Meinung äußere.
Pressefreiheit
Hier ist mit „Presse” weit mehr gemeint, als man im alltäglichen Sprachgebrauch darunter verstehen würde. Presse muss durch Vervielfältigung hergestellt werden, wobei das verwendete Verfahren keine Rolle spielt, und für ein breites Publikum bestimmt sein. Das schließt neben Zeitungen und Zeitschriften auch CDs, DVDs und CD-ROMs ein. Wie oft ein Werk erscheint, spielt keine Rolle. Demnach sind auch einmalig erscheinende Erzeugnisse wie Bücher und Flugblätter Presse. Ebenfalls irrelevant ist der Inhalt. Zwar muss er einen geistigen Sinngehalt haben, dieser muss jedoch erst mal keine weiteren Kriterien wie beispielsweise Wahrheit, Logik oder öffentliches Interesse erfüllen. Somit fallen auch Sensationspresse und Werbeprospekte in den Pressebegriff des Grundgesetzes. Aus dem Gebot der Vervielfältigung ergibt sich die Notwendigkeit der sogenannten „Verkörperung”, das heißt man muss Presse anfassen können. Demzufolge sind zum Beispiel der Videotext — genauso wie Rundfunk und Fernsehen — keine Presse im Sinne des Grundgesetzes (unter dem Punkt Meinungsfreiheit steht, wieso sie dennoch geschützt sind).
Die Freiheit der Presse meint zunächst nicht nur das Recht zur freien Verbreitung von Tatsachen, sondern auch die Unabhängigkeit der Berichterstattung. Wiederum ist sie nicht nur ein Schutzrecht vor dem Staat (zum Beispiel: Freiheit vom Zwang zur Veröffentlichung bestimmter Behauptungen), sondern impliziert ebenfalls einen Schutz der Freiheit der Presse, analog zur Meinungsfreiheit zunächst einmal vor Dritten, aber auch vor einem Meinungsmonopol, das heißt einer wirtschaftlichen Monopolbildung im Mediensektor, das die freie Berichterstattung ebenfalls gefährden würde.
Neben diesen Rechten ist aber auch die Pflicht der Presse zur Wahrheit gemeint, das heißt vor der Verbreitung besteht die Pflicht zur Prüfung der veröffentlichten Behauptung, jedoch hat diese Pflicht ihre Schranken in der praktischen Handhabung, aber besonders die ungeprüfte Veröffentlichung oder die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten ist der Presse nicht gestattet.
Freiheit des Rundfunks und des Films
Zwar werden Rundfunk und Film nicht als Presse angesehen, jedoch neben der Presse explizit erwähnt. Damit wird die besondere Stellung von Rundfunk und Film neben der Presse betont — keinesfalls ergibt sich daraus eine Schwächung derselben. Neben dem abwehrenden Schutzrecht vor dem Staat kommt im Bereich des Rundfunks besonders die Pflicht des Staates zur Erhaltung einer Vielfalt der Meinung („Meinungsmarkt”) zum Tragen. Da der Rundfunk durch die physikalische Beschränkung der Frequenzen und damit einhergehend einer geringeren Anzahl möglicher Sender und die immensen Kosten einer geringeren Vielfalt unterliegt — als der Printbereich – kommt hier dem Staat eine besondere Verantwortung zu, der er mit den öffentlich- rechtlichen Angeboten gerecht wird. Die in der Öffentlichkeit wegen der Rundfunkgebühren umstrittenen öffentlich-rechtlichen Anstalten sorgen mit einer (vom Gesetz vorgegebenen und damit der Kontrolle der Regierung entzogenen) gesellschaftlich ausgewogenen Zusammensetzung der Organe für einen gewissen Meinungspluralismus. So soll gewährleistet werden, dass jede gesellschaftliche Gruppierung mit ihrer Meinung auch im Radio und Fernsehen vertreten ist und hier kein Meinungsmonopol privater, unter Umständen von einem oder wenigen Großaktionären kontrollierter Sender entsteht.
Zensurverbot
Unter Zensur ist die staatliche Überwachung beziehungsweise Unterdrückung einer Veröffentlichung zu verstehen. Das Zensurverbot besagt, dass die Veröffentlichung einer Publikation nicht von einer staatlichen Überprüfung abhängig gemacht werden darf, beispielsweise eine vorherige behördlichen Genehmigung. Jedoch ist das Zensurverbot kein Grundrecht, sondern lediglich eine Schranke gegen staatliche Eingriffe und daher besteht kein Schutzanspruch gegenüber Dritten (zum Beispiel Privatschulen), wie es sich aus den Grundrechten ergibt.
Dennoch ist ein gewisser Schutzanspruch vor Zensur auch gegenüber Dritten vorhanden, der sich aus den Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit herleiten lässt, die ja den Staat zum Schutz dieser Grundrechte gegenüber Dritten verpflichten. Im Sonderfall der Privatschulen muss bei der Abwägung jedoch die in Artikel 7 des Grundgesetzes verankerte Privatschulfreiheit berücksichtigt werden, was eine Beurteilung hier zusätzlich erschwert.
Geltung
Aber für wen gelten eigentlich diese Freiheiten? Diese Freiheiten sind allesamt Grundrechte und stehen jeder natürlichen Person (In- und Ausländer) und allen deutschen juristischen Personen (Unternehmen, Vereine) im Geltungsbereich des Grundgesetzes (also in ganz Deutschland) zu. Allerdings können diese Grundrechte, wenn sie im Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verwendet werden, vom Bundesverfassungsgericht entzogen werden — dies ist bis heute noch nie geschehen.
Keine Träger von Grundrechten sind und nicht auf die Pressefreiheit berufen können sich jedoch Personen des öffentlichen Rechts, das sind zum Beispiel der Bund, Länder und Kommunen, nicht jedoch die öffentlich-rechtlichen Kirchen. Hieraus ergibt sich beispielsweise, dass öffentliche Schulen sich nicht auf die Pressefreiheit berufen können. Da Schulen als nicht-rechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts selbst nicht rechtsfähig sind und damit der Träger der Schule, meist Landkreis oder Kommune, eine Person öffentlichen Rechts, als Herausgeber der Publikation gilt, besteht hier kein Grundrechtsanspruch.
Bezüglich der räumlichen Geltung lässt sich aus dem Grundgesetz kein Recht zum Vertrieb auf staatlichen oder fremden privaten Grundstücken herleiten. Auch ist das Erfordernis einer Betriebserlaubnis keine Beeinträchtigung der Pressefreiheit. Ausnahmen sind hierbei für Schülerzeitungen zu machen, da diese sich bestimmungsgemäß an die Schülerinnen und Schüler einer Schule richten und so im Falle eines grundsätzlichen Verkaufsverbots die Pressefreiheit beeinträchtigt wäre. Daraus lässt sich ein besonderer Schutz dieser Verlaufssphäre ableiten, was die erhöhten Hürden eines Vertriebsverbotes auf dem Schulgelände erklärt.
Einschränkung der Grundrechte
Die gewährten Freiheiten der Meinung, der Presse und des Rundfunks und Filmes finden ihre Schranken in allgemeinen Gesetzen, dem Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre. Drei Kriterien zur Schrankensetzung sind genannt:
- Die Einschränkung „durch allgemeine Gesetze” bedeutet, dass eine Meinung nicht einfach so und als solche verboten werden kann, sondern nur in Abwägung („Tausch”) gegen ein höheres Gut, also zum Schutz zum Beispiel des Lebens, der Persönlichkeit, der öffentlichen Sicherheit oder des Eigentums. Eine Einschränkung darf also nicht „einfach so” erfolgen, sondern muss sich ihrerseits grundrechtlich begründen lassen und ist stets Folge einer Abwägung, welches Grundrecht überwiegt (so zählt das Leben oder der Schutz von Kindern vor exzessiven Gewaltdarstellungen beispielsweise mehr als die Pressefreiheit).
- Besondere Erwähnung findet der Schutz der Jugend, der ebenfalls grundrechtlich verankert ist. Gemeint ist besonders der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassismus schürenden Schriften.
- Ebenfalls explizit erwähnt wird das Recht der persönlichen Ehre. Die Ehre ist Bestandteil der Menschenwürde und deren Schutz genießt einen höheren Stellenwert als die Presse- und Meinungsfreiheit. Damit fallen Beleidigung oder üble Nachrede nicht mehr unter den Schutz der Verfassung, sondern können unter Strafe gestellt werden.
Aus diesen Möglichkeiten zur Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit ergeben sich konkrete Folgen für Journalisten, die eine Veröffentlichung bestimmter Tatsachen (auch wenn sie wahr sind) per Gesetz sanktionieren (zum Beispiel zum Schutz der Privatsphäre) und oft eine rechtliche Beurteilung nicht ganz einfach machen.
Materielle Inhalte des Verfassungsrechts
Der Schutz, den das Grundgesetz bietet, richtet sich nicht nur auf das Presseerzeugnis an sich, sondern auch auf die Tätigkeit, die zu inhaltlicher Erstellung notwendig ist. Zwar schließt die Pressefreiheit grundsätzlich nur die Verbreitung von Tatsachen, nicht die von Meinungen ein, aber diese wird durch die Meinungsfreiheit abgedeckt, so dass sich für die gesamte Tätigkeit der Presse, für die Vorbereitung zur Verbreitung (Beschaffung von Information) wie für die Verbreitung an sich und zwar sowohl von Tatsache wie von Meinung und sich hier ein Schutzbedürfnis aus der Verfassung ergibt.
Auskunftspflicht
Neben der Informationsfreiheit, die jedem das Recht einräumt, sich aus frei zugänglichen Quellen zu informieren, schließt dieses Schutzbedürfnis aber auch darüber hinausgehend eine Auskunftspflicht des Staates gegenüber der Presse ein. Dieser ist mit der Rolle der Presse am Meinungsbildungsprozess, ihrer Kontrollfunktion und damit ihrer Rolle zur Ausübung der Souveränität des Volkes zu begründen, wobei sich für den Staat aus dieser Rolle eine Pflicht zur aktiven Unterstützung ergibt.
Zusätzlich ergibt sich auch aus den Landespressegesetzen ein Informationsanspruch gegenüber Behörden, der jedoch schon im Grundgesetz „abgedeckt” wird.
Informantenschutz und Zeugnisverweigerungsrecht
Die Kontrollfunktion der Presse macht es notwendig, dass die Presse die Möglichkeit hat, die Quelle einer Information zu schützen. Insbesondere in dem Fall, wo bei Bekanntwerden der Weitergabe von Informationen durch eine Person diese Person Schaden davontragen würde, kann so dennoch die Wahrheit veröffentlicht werden. Grundlage des Informationsschutzes ist das schutzwürdige Vertrauensverhältnis zwischen Journalist und Informant.
Der Informationsschutz geht einher mit einem Zeugnisverweigerungsrecht und Durchsuchungs- sowie Beschlagnahmeverbot. Jedoch beschränkt es sich (und damit auch die aufgeführten Verbote) auf die Identität von Informanten und die von ihnen erlangte Informationen und klammert selbst recherchierte und bereits veröffentlichte Informationen aus.
Redaktionsgeheimnis
Das eben erwähnte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot zieht den Schutz der Redaktionstätigkeit nach sich. Diese wendet sich jedoch noch nur gegen den Staat, sondern auch gegen private Dritte, die rechtswidrig in den Redaktionsraum eindringen, auch wenn sie zur eigenen Informationsbeschaffung handeln.
Illegale Informationsbeschaffung
Die Verbreitung von illegal beschaffter Information unterliegt dem Schutz der Pressefreiheit, wobei hierbei die „allgemeinen Gesetze” beachtet werden müssen. Das illegale Beschaffen der Information an sich kann grundsätzlich nicht mit der Pressefreiheit gerechtfertigt werden und unterliegt somit keinem grundrechtlichen Schutz.
Verkauf und Vertrieb
Schutz als Teil der Pressearbeit genießen ebenfalls Verkauf und Vertrieb von Presseerzeugnissen samt des dazu notwendigen Personals. Allerdings lässt sich nicht eine grundsätzliche Erlaubnis zum Verkauf auf jedermanns Grund und Boden ableiten. Ausnahme hiervon ist die Schülerzeitung, bei der ein Vertriebsverbot auf dem Schulgelände grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit darstellt und daher nicht zulässig ist. Ausnahmen hiervon macht jedoch das Schulrecht mancher Länder.
Inhaltliche Konflikte
In der Realität prallen oft inhaltliche Ansichten aufeinander. Als Konfliktparteien können hierbei Verleger und die Redaktion bzw. einzelne Mitglieder der Redaktion auftreten. Grundsätzlich hat der Verleger das Recht, die Tendenz seiner Publikation zu bestimmten. Dies ergibt sich aus seiner Meinungs- und Pressefreiheit.
Diese steht aber unter Umständen im Konflikt mit der Meinungs- bzw. Pressefreiheit einzelner Redakteure. Diese Grundrechtskollision kann nicht allein auf Basis der Grundrechte aufgelöst werden, sodass hier arbeitsrechtliche Komponenten Berücksichtigung finden müssen.
Daher steht dem Verleger neben dem Tendenzbestimmungsrecht auch das Recht zu, die Richtlinien vorzugeben, wobei er dieses Recht auch seinen leitenden Angestellten weitergeben kann und der einzelne Redakteur nur noch über Details des Inhalts entscheidet.
Wirtschaftliche Zusammenhänge
Da Pressefreiheit ein Grundrecht ist, verbietet sich eine Zugangsberechtigung in Form von bestimmten Ausbildungserfordernissen oder auch eine Beschränkung des Zugangs zum Markt, beispielsweise in Form von staatlichen Verboten zur Gründung. Das bedeutet konkret, dass es, anders als bei KFZ-Mechanikern, Apothekern oder Psychotherapeuten, keinen Ausbildungsgang zum Journalisten gibt, sondern sich jeder „Journalist” nennen und ohne Prüfung veröffentlichen darf.
Unberührt bleiben jedoch betriebsrechtliche Vorgaben für Unternehmen.
Zusammenfassung
Meinungsfreiheit ist die Freiheit, Meinungen zu haben und diese zu äußern. Dies genießt nicht nur Schutz vor dem Staat, sondern wird von ihm aktiv geschützt. Gleiches gilt für die Presse sowie Rundfunk und Fernsehen, wobei hier neben der Äußerung von Meinungen eher der Schutz der Verbreitung von Tatsachen im Blickfeld liegt. Neben dem Schutz vor Unterdrückung durch den Staat bedeutet das die Pflicht des Staates, dies aktiv zu ermöglichen. Das alles gilt für alle Menschen, die in Deutschland leben, sowie unter anderem allen deutschen Firmen, Vereinen, Kirchen und Parteien. Es gilt nicht für alles, „was zum Staat gehört” (zum Beispiel: Bund, Länder, Kommunen, Ämter, Schulen).
Dennoch darf man nicht alles unter Berufung auf diese Freiheiten veröffentlichen, sondern muss gewisse Schranken beachten, die sich allesamt auf die Grundrechte berufen müssen und nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtet sein dürfen.