Schulrecht

Übersicht

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Sonderfall Schülerzeitung

Eigentlich ist das Schulrecht für die Presse irrelevant. Das Schulrecht hat in puncto Schülerzeitung jedoch ein Wörtchen mitzureden. Wie schon beim Presserecht sind hier von Bundesland zu Bundesland Unterschiede vorhanden. Nachfolgender Überblick bezieht sich auf das Schulrecht des Landes Baden-Württemberg und gilt für öffentliche Schulen — in Privatschulen haben Schülerzeitungen weniger Rechte.

Eine Schülerzeitung (im Schulrecht heißt sie „Schülerzeitschrift”) ist eine von Schülern für Schüler einer oder mehrerer (in der Regel maximal drei) Schulen herausgegebene Zeitschrift. Von der Schulleitung oder Verlagen herausgegebene Zeitschriften sind keine Schülerzeitschriften. Die Redaktion einer Schülerzeitung kann sich von einem Lehrer ihrer Wahl beraten lassen — er wird natürlich als Erzieher und Beamter alles tun, um die Schülerzeitung im rechtlichen Rahmen zu halten, aber letztlich hat er keine Entscheidungsbefugnis und trägt auch keine Mitverantwortung.

Die starke Stellung der Schülerzeitung

Keine Genehmigungspflicht — keine Zensur!

Das Herausgeben einer Schülerzeitschrift muss vom Schulleiter nicht genehmigt werden — man muss es ihm aber mitteilen. Im Gegensatz zu anderen Presseerzeugnissen braucht man auch keine Erlaubnis, um die Schülerzeitung auf dem Schulgelände verkaufen zu dürfen. Der Schulleiter kann jedoch drei Tage vor dem geplanten Verkauf ein Exemplar zur Ansicht verlangen — und „zur Ansicht” heißt eben zur Ansicht und nicht, um darin herumstreichen, Fehler zu korrigieren oder gar zu zensieren. Das Grundgesetz gilt eben auch für Schüler und das Grundgesetz sagt wörtlich: eine Zensur findet nicht statt.

Leider kommt es dennoch immer wieder zu Zensur bei Schülerzeitungen. Die Schulleitung sitzt oft am vermeintlich „längeren Hebel”. In solchen Fällen nehmt bitte direkt Kontakt mit uns auf — auch wenn Zensur mitunter nur „gut gemeint” ist, ist der Schaden erheblich, denn durch Zensur von Schülerzeitungen wird Kindern vermittelt, Meinungen bedürften einer staatlichen Genehmigung. Die Schule als staatliche Einrichtung darf außer auf expliziter gesetzlicher Grundlage keinesfalls in die Pressefreiheit eingreifen — dessen sind sich leider die wenigsten Schulleiter bewusst.

Vertriebsverbot auf dem Schulgelände

Das einzige Mittel, das der Direktor gegen eine Schülerzeitung in der Hand hat, ist das Vertriebsverbot (also das Verbot, die Schülerzeitung auf dem Schulgelände zu verkaufen). Davor muss er aber die Schulkonferenz anhören (er kann bis zur Tagung der Schulkonferenz ein vorläufiges Vertriebsverbot aussprechen). Wenn Ihr ein Vertriebsverbot bekommt, verliert Ihr nur das Privileg, die Schülerzeitung auf dem Schulgelände verkaufen oder verteilen zu dürfen. Das ist keine Zensur, denn Ihr könntet jederzeit woanders verkaufen. Am Schulgelände enden die Befugnisse des Direktors. Theoretisch könntet Ihr die Zeitung auch nach einem Vertriebsverbot auf dem Schulgelände jederzeit außerhalb des Schulgeländes verkaufen. Doch Vorsicht: Hier lauern jede Menge Fallstricke — vom Steuerrecht bis hin zum Ordnungsamt kommen da eine Reihe anderer Vorschriften zum Tragen — und der Direktor wird auch nicht einfach zusehen, wie Ihr (vermeintlich) geschickt sein Verbot umgeht. Im Konfliktfall hilft es oft, Dritte einzuschalten, die besser als Schüler ein Gespräch auf Augenhöhe führen können.

Das ist eine starke Stellung, die der Gesetzgeber den Schülerzeitungsmachern gegeben hat. Die Kehrseite der Medaille: Die Herausgeber und Redakteure tragen die volle presse-, straf- und zivilrechtliche Verantwortung — jederzeit!

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