Landespresserecht

Übersicht

  1. Grundgesetz
  2. Landespresserecht
  3. Schulrecht
  4. Pressekodex
  5. Telemediengesetz

Pressefreiheit im Landesrecht

Aufgrund der Verteilung der gesetzgeberischen Kompetenzen darf man sich bei der Beurteilung des Presserechts nicht einzig auf die Verfassung beschränken, sondern muss auch die einzelnen Landesverfassungen, Landespressegesetze und, soweit vorhanden, Durchführungsbestimmungen beurteilen. Da Presserecht von den einzelnen Bundesländern gemacht wird, gibt es von Bundesland zu Bundesland Unterschiede. Hier soll nicht auf jedes Bundesland im Detail, sondern eher auf das Landespresserecht im Allgemeinen und mit einem Schwerpunkt für Baden-Württemberg eingegangen werden. Größere Unterschiede sind besonders für Bayern und Hessen festzustellen.

Fortbestand der Grundrechte

Die in der Verfassung garantierten Grundrechte dürfen weder von Landesverfassungen noch von anderem Landesrecht weiter eingeschränkt werden, als das Grundgesetz selbst dies in Artikel 5 II zulässt. Dies ergibt sich aus dem Vorrang des Bundesrechts über das der Länder.

Pressebegriff im Landesrecht

Bei vielen Landespressegesetzen lässt sich feststellen, dass der verfassungsrechtliche Pressebegriff, der „Presse” sehr weit fasst, so nicht angewandt wird. Vielmehr werden verschiedene Kriterien auferlegt, die Presse einhalten muss, wie z.B. eine periodische Erscheinungsweise. Der eingeschränkte Pressebegriff bedeutet aber keine Beschneidung der Grundrechte für dieses Bundesland, sondern definiert lediglich, für wen das Landespressegesetz mit seinen Vorschriften gelten soll. Die Grundrechte Meinungs- und Pressefreiheit bleiben (wie der Pressebegriff des Grundgesetzes) davon unberührt.

Öffentliche Aufgabe der Presse

Wohl wichtigster Punkt des Landespresserechts ist die Anerkennung einer „öffentlichen Aufgabe” der Presse. Sie leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verbreitung von Informationen, der Meinungsbildung und damit der Findung des Gemeinwohls. Zusätzlich wird die Kontrollfunktion der Presse betont. Weitere Inhalte finden sich im übernächsten Punkt in der Gesamtaufstellung des materiellen Presserechts.

Materielle Inhalte des Presserechts

Neben dem eher abstrakten verfassungsrechtlichen Aspekt widmet sich das Landesrecht der konkreten Normierung im Presserecht. D.h. tauchen Fragen auf, empfiehlt sich zunächst ein Blick ins Landespressegesetz des entsprechenden Bundeslandes. Im Folgenden sollen einige Vorschriften kurz erläutert werden. Diese Aufstellung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann für manche Bundesländer abweichen.

Sorgfaltspflicht

Die Sorgfaltspflicht ergibt sich aus der Pflicht zur Wahrheit und beschreibt die Pflicht, zur Verbreitung bestimmte Informationen „mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt” auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen und die Verbreitung strafbarer Inhalte zu vermeiden. Daraus ergibt sich nicht zwingend, dass die Verbreitung falscher Inhalte grundsätzlich keinen Schutz genießt — die Verbreitung unwahrer Meldungen unterliegt ebenfalls dem Schutz des Grundgesetzes, da sich dies schlicht nicht vermeiden lässt. Jedoch wird hier die Komponente der Fahrlässigkeit ins Spiel gebracht.

Impressumspflicht, Benennung eines verantwortlichen Redakteurs

Aus der Meinungsfreiheit ergibt sich nicht das Recht, seine Meinung anonymisiert kundtun zu dürfen. Dies ist auch nicht notwendig, da der Staat den Schutz vor Übergriffen Dritter garantiert und dieser Schutz auch rechtlich einklagbar ist. Jedoch macht es das Schutzbedürfnis von Individuen, Unternehmen oder Verbänden vor z.B. falschen oder ehrverletzenden Behauptungen notwendig, dass deren Verbreitung sanktioniert werden kann. Daher müssen bei Presseerzeugnissen bestimmte Kontaktdaten (meistens Name und Anschrift von Verleger und Drucker) genannt werden, die es Dritten oder dem Staat ermöglichen, straf-, privat oder presserechtlich gegen den Herausgeber oder den Redakteur vorzugehen. V.a. muss für jeden Beitrag ein Verantwortlicher im Sinne des Presserechts (V.i.S.d.P.) angegeben werden, der sämtliche Inhalte vor ihrer Verbreitung überprüft. Schon das Unterlassen der Überprüfung stellt dabei eine Pflichtverletzung dar.

Kennzeichnungspflicht von Anzeigen

Beiträge, für deren Veröffentlichung die Redaktion oder ein Redakteur bezahlt wird, müssen deutlich mit dem Wort „Anzeige” gekennzeichnet werden, wenn sie nicht sowieso eindeutig als solche zu identifizieren sind.

Ablieferungspflicht

Von jedem Exemplar eines veröffentlichten Presseerzeugnisses müssen ein oder mehrere sogenannte Pflichtexemplare an die entsprechende Landesbibliothek(en) abgeliefert werden. Diese Ablieferungspflicht ist oft an einen zeitlichen Rahmen, in Baden-Württemberg eine Woche nach Erscheinen, gebunden.

In Baden-Württemberg gibt es zwei Landesbibliotheken: die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart und die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe. Je nachdem, wo das Presseerzeugnis verlegt wird (also bei einer Schülerzeitung der Ort der Schule), muss ein Exemplar kostenlos an die zuständige Landesbibliothek geschickt werden. Zuständig für die Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg ist die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe, für die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart.

Abgesehen davon, dass die Ablieferung Pflicht ist, werden eure Schülerzeitungen in den Landesbibliotheken für euch völlig kostenlos archiviert und können so auch noch in Jahrzehnten von jedem angeschaut und gelesen werden.

Gegendarstellungspflicht

Jeder, der von einer veröffentlichten Behauptung in der Presse betroffen ist, hat das Recht, in einer Gegendarstellung den Sachverhalt aus eigener Sicht darzustellen. Hierzu reicht er einen selbst verfassten Bericht ein, der frei von Meinungen ist, und das Presseerzeugnis, in dem die Meldung erschienen ist, auf die sich die Gegendarstellung bezieht („Erstmeldung”), muss ihn zum nächstmöglichen Veröffentlichungstermin an gleicher Stelle in gleicher Größe veröffentlichen. Die Gegendarstellung darf hierbei nicht länger sein als die Erstmeldung.

Eine Veröffentlichung der Gegendarstellung kann nicht abgelehnt werden, wenn ihr Inhalt unwahr ist.

Zur Bewertung der Gegendarstellung muss zunächst festgehalten werden, dass es sich ganz eindeutig um einen Eingriff in die Pressefreiheit handelt, da z.B. eine Zeitung so dazu verpflichtet wird, u.U. auf der ersten Seite eine Meldung zu veröffentlichen, die sie womöglich gar nicht veröffentlichen will. Somit wird ihr die Hoheit über den Inhalt des Blattes teilweise entrissen.

Rechtfertigen lässt sich dies mit dem Schutz anderer vor der Macht der Presse: Zwar ist die Veröffentlichung unwahrer Behauptungen verboten, aber in bestimmten Fällen ist dies trotz sorgfältiger Prüfung nicht aufgefallen oder stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht fest. Da der Presse gestattet ist, Behauptungen auch dann zu veröffentlichen, wenn deren Wahrheit zwar wahrscheinlich, aber nicht hundertprozentig belegbar ist, soll die Waffengleichheit gewährleistet werden. Um den Opfern einer entstandenen Falschmeldung die Möglichkeit zur Darstellung der Sichtweise von einem anderen Standpunkt aus zu ermöglichen, gibt der Gesetzgeber ihnen die Möglichkeit zur Gegendarstellung.

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